Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Seeverkehrsabkommen zwischen der EG und der Volksrepublik China××

Änderungen zwischen den Fassungen

Seeverkehrsabkommen zwischen der EG und der Volksrepublik China 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.03.2008 · idF BGBl. III Nr. 38/2008 Art. 11↗RIS↗
ARTIKEL 11
KONSULTATIONEN UND STREITBEILEGUNG
(1) Die Vertragsparteien richten geeignete Verfahren zur ordnungsgemäßen Umsetzung dieses Abkommens ein.
(2) Falls im Hinblick auf die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens Streitfälle zwischen den Vertragsparteien entstehen, suchen ihre zuständigen Behörden den Streitfall im Wege freundschaftlicher Konsultationen zu lösen. Sofern dabei keine Einigung erzielt wird, ist der Streitfall auf diplomatischem Wege beizulegen.