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Norm
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich)
Fassungen
Art. 11 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich)
BGBl
Art. 11 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich)
Judikatur
Art. 11 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich)
Art. 11 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich)
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Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich)
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Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 11
neu
in Kraft ab 01.06.2009 · idF
BGBl. III Nr. 44/2009
Art. 11↗
RIS↗
ARTIKEL 11
Sicherheitsbehörden
Jede Parteien teilt der anderen Partei auf diplomatischem Weg ihre Nationalen Sicherheitsbehörden und die anderen Sicherheitsbehörden und –stellen mit, die für die Durchführung dieses Abkommens zuständig sind.