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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes 1
Art. 11neu
in Kraft ab 09.07.2009 · idF BGBl. III Nr. 76/2009 Art. 11↗RIS↗
III. Erhaltung des immateriellen Kulturerbes auf nationaler Ebene
Artikel 11 – Rolle der Vertragsstaaten
Jeder Vertragsstaat hat die Aufgabe,
a) die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der Erhaltung des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen immateriellen Kulturerbes zu ergreifen;
b) als Teil der in Artikel 2 Nummer 3 genannten Erhaltungsmaßnahmen die verschiedenen Elemente des immateriellen Kulturerbes, die sich in seinem Hoheitsgebiet befinden, unter Beteiligung von Gemeinschaften, Gruppen und einschlägigen nichtstaatlichen Organisationen zu ermitteln und zu beschreiben.