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Fassungsvergleich zu Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowenien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowenien) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.09.2009 · idF BGBl. III Nr. 94/2009 Art. 11↗RIS↗
ARTIKEL 11
SICHERHEITSVERLETZUNGEN
(1) Im Falle einer unbefugten Preisgabe, einer missbräuchlichen Verwendung oder eines Verlustes klassifizierter Informationen, die unter dieses Abkommen fallen, oder eines entsprechenden Verdachts, ist dies der zuständigen staatlichen Behörde oder Stelle des Herausgebers unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz klassifizierter Informationen, die unter dieses Abkommen fallen, werden gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht untersucht und verfolgt. Die andere Partei leistet auf Ersuchen Unterstützung.
(3) Die Parteien teilen einander das Ergebnis der Untersuchungen und die getroffenen Maßnahmen mit.