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Fassungsvergleich zu Auskunftsaustausch in Steuersachen (Andorra)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auskunftsaustausch in Steuersachen (Andorra) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 10.12.2010 · idF BGBl. III Nr. 129/2010 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Inkrafttreten
1. Jede der Parteien teilt der anderen die Erfüllung der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen auf schriftlichem Wege mit.
2. Dieses Abkommen tritt am dreißigsten Tag nach Erhalt der späteren der beiden Ratifikationsurkunden in Kraft und findet daraufhin für Steuerzeiträume Anwendung, die am oder nach dem 1. Jänner des Jahres, das dem des Inkrafttretens folgt, beginnen, oder sofern kein Steuerzeitraum besteht, für alle Abgaben, die am oder nach diesem Datum entstehen.