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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes (Marokko)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes (Marokko) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.10.2010 · idF BGBl. III Nr. 90/2011 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Fernmeldeverbindungen
Die in Artikel 3 Absatz 1 dieses Vertrages genannten Behörden beider Vertragsparteien werden alle notwendigen Maßnahmen durchführen, um eine sichere Verbindung zwischen den Behörden und den Hilfsmannschaften am Einsatzort zu gewährleisten.