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Fassungsvergleich zu Ernährungshilfe-Übereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ernährungshilfe-Übereinkommen 1
Art. 11neu
in Kraft ab 29.01.2013 · idF BGBl. III Nr. 41/2013 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Beilegung von Streitigkeiten
Der Ausschuss bemüht sich um die Beilegung etwaiger Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens oder der Verfahrens- und Durchführungsregeln, einschließlich Beanstandungen wegen Nichterfüllung der in diesem Übereinkommen festgelegten Verpflichtungen.
Schlagworte
Verfahrensregel