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Norm
Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA) - Durchführung
Fassungen
Art. 11 Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA) - Durchführung
BGBl
Art. 11 Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA) - Durchführung
Judikatur
Art. 11 Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA) - Durchführung
Art. 11 Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA) - Durchführung
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Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA) - Durchführung
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Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA) - Durchführung
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 11
neu
in Kraft ab 01.07.2013 · idF
BGBl. III Nr. 145/2013
Art. 11↗
RIS↗
Artikel 11
Interface Control Document
Die nationalen Kontaktstellen bereiten ein rechtlich nicht-verbindliches Interface Control Document (ICD) über die weiteren technischen und prozeduralen Einzelheiten gemäß den Artikeln 2 bis 10 dieser ATIA vor.