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Fassungsvergleich zu Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Ukraine)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Ukraine) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 20.11.2014 · idF BGBl. III Nr. 9/2015 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Expertengespräche
Gespräche über die Durchführung des Rückübernahmeabkommens und die Anwendung des Durchführungsprotokolls zum Rückübernahmeabkommen werden unter Leitung eines Vertreters der zuständigen Behörde gemäß Artikel 1 Absatz 1 nach Bedarf geführt.