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Fassungsvergleich zu Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Zypern)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Zypern) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.07.2015 · idF BGBl. III Nr. 78/2015 Art. 11↗RIS↗
ARTIKEL 11
SICHERHEITSVERLETZUNGEN
1. Im Falle einer Sicherheitsverletzung informieren die zuständigen Sicherheitsbehörden einander gegenseitig so schnell wie möglich und beraten über die weiteren Schritte, die insbesondere bezüglich der Untersuchung unternommen werden, die in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht durchgeführt wird.
2. Die zuständigen Sicherheitsbehörden arbeiten auf Anfrage bei der Untersuchung gemäß Absatz 1 zusammen.
3. Die zuständigen Sicherheitsbehörden informieren einander über die Ergebnisse der Untersuchung, der Verfahren und der eingeleiteten Maßnahmen.