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Fassungsvergleich zu Abkommen über die finanzielle Kooperation (Kosovo)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Kosovo) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.05.2017 · idF BGBl. III Nr. 67/2017 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11 – Überprüfung der Fortschritte
Die Vertragsparteien werden, auf jährlicher Basis oder wann immer von den Vertragsparteien für notwendig erachtet, den Fortschritt bei der Implementierung dieses Abkommens überprüfen.