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Norm
Abkommen über die finanzielle Kooperation (Kosovo)
Fassungen
Art. 11 Abkommen über die finanzielle Kooperation (Kosovo)
BGBl
Art. 11 Abkommen über die finanzielle Kooperation (Kosovo)
Judikatur
Art. 11 Abkommen über die finanzielle Kooperation (Kosovo)
Art. 11 Abkommen über die finanzielle Kooperation (Kosovo)
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Abkommen über die finanzielle Kooperation (Kosovo)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 11
neu
in Kraft ab 01.05.2017 · idF
BGBl. III Nr. 67/2017
Art. 11↗
RIS↗
Artikel 11 – Überprüfung der Fortschritte
Die Vertragsparteien werden, auf jährlicher Basis oder wann immer von den Vertragsparteien für notwendig erachtet, den Fortschritt bei der Implementierung dieses Abkommens überprüfen.