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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Albanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Albanien) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.12.2018 · idF BGBl. III Nr. 154/2018 Art. 11↗RIS↗
ABSCHNITT III
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 11
Geldleistungen
(1) Die Geldleistungen sind vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Höhe der Geldleistungen von der Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der zuständige Träger auch die Familienangehörigen, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen.