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Fassungsvergleich zu Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Russische F)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Russische F) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.06.2019 · idF BGBl. III Nr. 49/2019 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Fernmeldeverbindungen
Die zuständigen Behörden treffen gemeinsam die erforderlichen Maßnahmen, um Fernmeldeverbindungen, darunter auch Funkverbindungen, zwischen diesen Behörden und den Hilfsmannschaften oder Experten, zu gewährleisten.