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Fassungsvergleich zu Vereinbarung über die Zusammenarbeit (China)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vereinbarung über die Zusammenarbeit (China) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 10.07.2001 · idF BGBl. III Nr. 97/2019 Art. 11↗RIS↗
ARTIKEL 11
Kontaktstellen für die von dieser Vereinbarung erfaßten Bereiche der Zusammenarbeit sind die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit des Bundesministeriums für Inneres der Republik Österreich und das Büro für Auswärtige Angelegenheiten des Ministeriums für Öffentliche Sicherheit der Volksrepublik China.