Änderungen zwischen den Fassungen
Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Schweiz)
1§ 0↗RIS↗
Art. 11neu
Artikel 11
Sorgfaltspflichten und Haftung
(1) Alle Mitglieder der Organe sind zu jener Sorgfalt verpflichtet, die billigerweise von einer ordnungsgemäß handelnden Person in einer vergleichbaren Situation erwartet werden kann.
(2) Mitglieder der Organe, die ihre Verpflichtungen schuldhaft verletzen, haften der IRR solidarisch für den daraus entstandenen Schaden. Eine unmittelbare Haftung der Mitglieder der Organe gegenüber Dritten besteht nicht.