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Fassungsvergleich zu Zuweisung der NÖ Umland-Bezirksgerichte Wiens zu NÖ Gerichtshöfen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zuweisung der NÖ Umland-Bezirksgerichte Wiens zu NÖ Gerichtshöfen 1
Art. 11 § 1geändertText; Abs 2 (entfallen); Abs 3 (entfallen)
in Kraft 01.07.2014 – 30.06.2016 · idF BGBl. I Nr. 40/2014 · danach: BGBl. I Nr. 28/2016 Art. 11 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2016 · idF BGBl. I Nr. 28/2016 Art. 11 § 1↗RIS↗
Artikel XI
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten
§ 1.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich
1. der Art. I bis IX am 1. März 1993 und
2. des Art. X am 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) Die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2012 verfügte Aufhebung von Artikel X § 1 Z 1 tritt mit 1. Juli 2016 mit der Maßgabe in Kraft, dass das Landesgericht St. Pölten im Bereich der niederösterreichischen Gemeinden nach § 4 des Bezirksgerichts-Organisationsgesetzes für Wien, BGBl. Nr. 203/1985, lediglich für Verfahren zuständig bleibt, die vor dem 1. Juli 2016 beim Bezirksgericht Purkersdorf, beim Landesgericht St. Pölten oder bei der Staatsanwaltschaft St. Pölten eingelangt, anhängig gemacht oder behandelt worden sind.
(3) Ist die Zuständigkeit des Landesgerichts St. Pölten nach Abs. 2 gegeben, bleibt sie auch im Fall der Fortsetzung, Fortführung, Wiederaufnahme, neuerlichen Durchführung oder Verfahrensergänzung, Neudurchführung oder Erneuerung eines Verfahrens sowie im Fall einer Nichtigkeitsklage, Nichtigerklärung oder einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes oder schließlich einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie bei jeder sonstigen Form einer Verfahrensfortführung, -ergänzung oder -erneuerung erhalten.