Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 11 § 4 (ÜR)neu
(Anm.: Zur AO, BGBl. II Nr. 221/1934)
§ 4.
Die bisher geführten Listen von Ausgleichsverwaltern und Gebarungsprüfern verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Rechtswirkung. Wenn sich jedoch ein Gebarungsprüfer, der zur Zeit des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mindestens zwei Jahre in einer Liste von Gebarungsprüfern eingetragen war, um die Eintragung in eine Sachverständigenliste bewirbt, ist § 4 Abs. 3 erster Satz des Bundesgesetzes vom 19. Feber 1975, BGBl. Nr. 137, über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher entsprechend anzuwenden.