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Fassungsvergleich zu AO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausgleichsordnung (AO) (aufgehoben) 1
Art. 11 § 4 (ÜR)neu
in Kraft 01.01.1983 – 30.06.2010 · idF BGBl. Nr. 370/1982 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010 Art. 11 § 4 (ÜR)↗RIS↗
(Anm.: Zur AO, BGBl. II Nr. 221/1934)
§ 4.
Die bisher geführten Listen von Ausgleichsverwaltern und Gebarungsprüfern verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Rechtswirkung. Wenn sich jedoch ein Gebarungsprüfer, der zur Zeit des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mindestens zwei Jahre in einer Liste von Gebarungsprüfern eingetragen war, um die Eintragung in eine Sachverständigenliste bewirbt, ist § 4 Abs. 3 erster Satz des Bundesgesetzes vom 19. Feber 1975, BGBl. Nr. 137, über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher entsprechend anzuwenden.