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Fassungsvergleich zu Auslieferung von Verbrechern (Belgien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferung von Verbrechern (Belgien) (aufgehoben) 1
Art. 12neu
in Kraft 04.12.1920 – 16.08.2018 · idF RGBl. Nr. 28/1881 Art. 12↗RIS↗
Artikel XII.
Wenn eine dritte Regierung ein Individuum an einen der vertragschließenden Theile ausliefert, so gestattet der andere Theil die Durchführung durch sein Staatsgebiet, soferne das betreffende Individuum nicht dem um die Gewährung der Durchführung angegangenen Staate angehört, und vorausgesetzt, daß die Auslieferung wegen einer der in den Artikeln I und II aufgeführten strafbaren Handlungen erfolge und nicht zu den in den Artikeln III und XI erwähnten Fällen gehöre, in welchen eine Auslieferung nicht stattfindet.
Zur Erwirkung der Durchführungsbewilligung bedarf es nur eines Begehrens auf diplomatischem Wege und der Beibringung einer der im Artikel V erwähnten Urkunden in Original oder in beglaubigter Ausfertigung.
Die Durchführung findet unter Begleitung von Agenten des Landes, welches die Durchführung bewilligt hat, statt.
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