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Fassungsvergleich zu VII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

VII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz 1
Art. 12neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 183/1913 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12.
Ein im niederländischen Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten geführtes Register soll den Tag der gemäß Artikel 8, Absatz 3 und 4, vorgenommenen Hinterlegung von Ratifikationsurkunden angeben sowie den Tag, an dem die Anzeigen von dem Beitritte (Artikel 9, Absatz 2) oder von der Kündigung (Artikel 11, Absatz 1) eingegangen sind.
Jede Vertragsmacht hat das Recht, in dieses Register Einsicht zu nehmen und beglaubigte Auszüge daraus zu verlangen.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Übereinkommen mit ihren Unterschriften versehen.
Geschehen im Haag am achtzehnten Oktober neunzehnhundertsieben in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt bleiben soll und wovon beglaubigte Abschriften den zur Zweiten Friedenskonferenz eingeladenen Mächten auf diplomatischem Wege übergeben werden sollen.