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Fassungsvergleich zu VIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

VIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz 1
Art. 12neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 184/1913 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12.
Die Vertragsmächte verpflichten sich, die Frage der Verwendung selbsttätiger Kontaktminen sechs Monate vor dem Ablaufe der im ersten Absatze des vorstehenden Artikels vorgesehenen Frist wieder aufzunehmen, falls sie nicht vorher von der Dritten Friedenskonferenz wieder aufgenommen und gelöst worden ist.
Sollten die Vertragsmächte ein neues Übereinkommen über die Verwendung von Minen schließen, so verliert, sobald dieses in Kraft tritt, das vorliegende Übereinkommen seine Gültigkeit.