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Fassungsvergleich zu Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR 1
Art. 12neu
in Kraft ab 14.02.1922 · idF BGBl. Nr. 147/1922 Art. 12↗RIS↗
Artikel XII.
Die russische und die ukrainische Regierung verpflichten sich, mit österreichischen Staatsangehörigen, österreichischen Firmen und österreichischen juristischen Personen Rechtsgeschäfte auf dem Gebiete der R. S. F. S. R. und der U. S. S. R. sowie der mit ihr durch einen staatlich festgesetzten Import- und Exportplan verbundenen Staaten nur mit Schiedsgerichtsklauseln abzuschließen. Für die in Österreich abgeschlossenen Rechtsgeschäfte und deren wirtschaftliches Ergebnis unterwirft sich die russische und die ukrainische Regierung den österreichischen Gesetzen, für privatrechtliche Verbindlichkeiten der österreichischen Gerichtsbarkeit und Zwangsvollstreckung, jedoch nur soweit es sich um Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften mit österreichischen Staatsangehörigen, österreichischen Firmen und österreichischen juristischen Personen handelt, die nach Abschluß dieses Abkommens eingegangen sind. Unberührt bleibt das Recht der russischen und ukrainischen Regierung, auch die in Österreich abgeschlossenen Rechtsgeschäfte mit der Schiedsgerichtsklausel zu versehen.
Im übrigen genießt das Eigentum der russischen und der ukrainischen Regierung in Österreich den herkömmlichen völkerrechtlichen Schutz. Insbesondere unterliegt es hinsichtlich aller nicht vom Absatz 1 betroffenen Fälle nicht der österreichischen Gerichtsbarkeit und Zwangsvollstreckung.