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Fassungsvergleich zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen 1
Art. 12neu
in Kraft ab 02.05.1927 · idF BGBl. Nr. 155/1927 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12.
Die Arbeiten der Ständigen Vergleichskommission können nur auf Grund eines Beschlusses, den die Kommission einstimmig und mit Zustimmung der Parteien faßt, veröffentlicht werden.