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Fassungsvergleich zu Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Italien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Italien 1
Art. 12neu
in Kraft ab 27.06.1930 · idF BGBl. Nr. 201/1930 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12.
Der vorliegende Vertrag wird auf die Vertragschließenden Teile auch Anwendung finden, wenn dritte Staaten am Streite gleicherweise interessiert sind. Immerhin, wenn es möglich sein sollte, den Streit gemeinsam mit anderen interessierten Mächten einem einzigen Schiedsverfahren oder einem einzigen Gerichtsverfahren zu unterziehen, werden die Vertragschließenden Teile Vereinbarungen in diesem Sinne treffen.