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Fassungsvergleich zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen 1
Art. 12neu
in Kraft ab 15.06.1931 · idF BGBl. Nr. 201/1931 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12.
Wenn beim Entstehen einer Streitigkeit eine durch die Parteien ernannte ständige Vergleichskommission nicht besteht, wird binnen einer Frist von drei Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt des Ersuchens der einen Partei an die andere, eine besondere Kommission zur Untersuchung der Streitigkeit gebildet. Die Ernennungen erfolgen, falls die Parteien nichts anderes beschließen, gemäß den Bestimmungen des vorhergehenden Artikels.