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Fassungsvergleich zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Israel)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Israel) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 25.10.1968 · idF BGBl. Nr. 349/1968 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
(1) Das Verfahren zum Zweck der Anerkennung oder der Vollstreckung der Entscheidung richtet sich, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, nach dem Recht des ersuchten Staates.
(2) Spricht die Entscheidung über mehrere Klagebegehren ab, so kann die Anerkennung oder die Vollstreckung für einen Teil gewährt werden, außer die Begehren können nicht voneinander getrennt werden.
(3) Die Vollstreckung der Verurteilung zur Zahlung der Kosten eines gerichtlichen Verfahrens kann gemäß diesem Vertrag nur bewilligt werden, wenn der Rechtsstreit selbst in den Anwendungsbereich des Vertrages fällt.