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Fassungsvergleich zu Gewerblicher Rechtsschutz - Rechtsschutz gewerblichen Eigentums (UdSSR)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gewerblicher Rechtsschutz - Rechtsschutz gewerblichen Eigentums (UdSSR) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 12.01.1982 · idF BGBl. Nr. 194/1982 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach Austausch von Noten in Kraft, in denen die Vertragspartner einander mitteilen, daß ihre innerstaatlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten erfüllt sind.