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Fassungsvergleich zu Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (Schweden)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (Schweden) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.01.1984 · idF BGBl. Nr. 556/1983 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
(1) Ein vor einem Gericht eines der Vertragsstaaten geschlossener Vergleich in einer Zivilrechtssache, auf welche dieses Abkommen anwendbar ist, wird auf Antrag in dem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn
(a) der Vergleich in dem Staat, wo er geschlossen wurde, vollstreckbar ist, und
(b) nicht einer der Versagungsgründe des Artikels 4 lit. a, b oder c vorliegt.
(2) Auf die Vollstreckung von Vergleichen sind die Artikel 10 und 11 sinngemäß anzuwenden.