Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (Schweden)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 556/1983Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 12
(1)Absatz eins,Ein vor einem Gericht eines der Vertragsstaaten geschlossener Vergleich in einer Zivilrechtssache, auf welche dieses Abkommen anwendbar ist, wird auf Antrag in dem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn
(a) der Vergleich in dem Staat, wo er geschlossen wurde, vollstreckbar ist, und
(b) nicht einer der Versagungsgründe des Artikels 4 lit. a, b oder c vorliegt.(b) nicht einer der Versagungsgründe des Artikels 4 Litera a, b, oder c vorliegt.
(2)Absatz 2,Auf die Vollstreckung von Vergleichen sind die Artikel 10 und 11 sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12033422
Alte Dokumentnummer
N2198323286S