Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (Schweden)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 556/1983Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 13
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen berührt nicht
die Bestimmungen anderer zwischenstaatlicher Übereinkünfte, die die beiden Vertragsstaaten gegenseitig verpflichten und die die Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen oder Vergleichen regeln,
die Bestimmungen des inneren Rechtes eines der beiden Vertragsstaaten, nach denen die Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen oder Vergleichen des anderen Vertragsstaates in weiterem Ausmaß als in diesem Abkommen vorgesehen ist.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen ist nur auf die nach dem Tag seines Inkrafttretens gefällten Entscheidungen und auf die nach diesem Tag geschlossenen Vergleiche anzuwenden.
Anmerkung
Zu den im Abs. 1 lit. a genannten Übereinkommen zählen das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, BGBl. Nr. 200/1961, und das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), BGBl. Nr. 225/1985.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12033423
Alte Dokumentnummer
N2198323287S