(1)Absatz eins,Ein vor einem Gericht eines der Vertragsstaaten geschlossener Vergleich in einer Zivilrechtssache, auf welche dieses Abkommen anwendbar ist, wird auf Antrag in dem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn
(a) der Vergleich in dem Staat, wo er geschlossen wurde, vollstreckbar ist, und
(b) nicht einer der Versagungsgründe des Artikels 4 lit. a, b oder c vorliegt.(b) nicht einer der Versagungsgründe des Artikels 4 Litera a, b, oder c vorliegt.