Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (Schweden)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 556/1983Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 11
(1)Absatz eins,Die Partei, welche die Vollstreckung beantragt, hat die Entscheidung im Original oder in einer von der zuständigen Behörde ausgefertigten Abschrift, den Nachweis der Vollstreckbarkeit in dem Vertragsstaat, in dem sie ergangen ist, sowie – ausgenommen bei einem schwedischen Beweis eines Zahlungsbefehls (bevis i mal om betalningsföreläggande) – den Nachweis der Rechtskraft vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die in Österreich vorzulegenden Urkunden müssen in deutscher Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen sein. Die in Schweden vorzulegenden Urkunden müssen in schwedischer Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen sein. Die Richtigkeit der Übersetzung muß von einer hiezu in einem der beiden Staaten befugten Person bestätigt sein.
(3)Absatz 3,Die gemäß diesem Abkommen vorzulegenden Urkunden sind von Beglaubigungen und gleichartigen Förmlichkeiten befreit.
Anmerkung
Hinsichtlich des Abs. 3 ist die "Apostille" nach dem Haager Beglaubigungsübereinkommen, BGBl. Nr. 27/1968, gemeint.
Schlagworte
Exekutionsantrag, Antrag auf Exekutionsbewilligung, Dolmetscher, Antragsunterlagen
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12033421
Alte Dokumentnummer
N2198323285S