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Art. 11

Fassungen
ab 01.01.1984 — BGBl. Nr. 556/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.01.1984 BGBl. Nr. 556/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (Schweden)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1983,

Typ

Vertrag – Schweden

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 556/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 11

  1. Absatz eins,Die Partei, welche die Vollstreckung beantragt, hat die Entscheidung im Original oder in einer von der zuständigen Behörde ausgefertigten Abschrift, den Nachweis der Vollstreckbarkeit in dem Vertragsstaat, in dem sie ergangen ist, sowie – ausgenommen bei einem schwedischen Beweis eines Zahlungsbefehls (bevis i mal om betalningsföreläggande) – den Nachweis der Rechtskraft vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die in Österreich vorzulegenden Urkunden müssen in deutscher Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen sein. Die in Schweden vorzulegenden Urkunden müssen in schwedischer Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen sein. Die Richtigkeit der Übersetzung muß von einer hiezu in einem der beiden Staaten befugten Person bestätigt sein.
  3. Absatz 3,Die gemäß diesem Abkommen vorzulegenden Urkunden sind von Beglaubigungen und gleichartigen Förmlichkeiten befreit.

Anmerkung

Hinsichtlich des Abs. 3 ist die "Apostille" nach dem Haager Beglaubigungsübereinkommen, BGBl. Nr. 27/1968, gemeint.

Schlagworte

Exekutionsantrag, Antrag auf Exekutionsbewilligung, Dolmetscher, Antragsunterlagen

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10002638

Dokumentnummer

NOR12033421

Alte Dokumentnummer

N2198323285S