Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (Schweden)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 556/1983Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 10
(1)Absatz eins,Jede von einem Gericht des einen Vertragsstaates gefällte Entscheidung, die in diesem Staat vollstreckbar ist, ist in dem anderen Vertragsstaat auf Antrag zu vollstrecken, wenn die Voraussetzungen für ihre Anerkennung erfüllt sind.
(2)Absatz 2,In Österreich ist die Vollstreckung durch das zuständige Gericht zu bewilligen, das den Vollzug veranlaßt.
(3)Absatz 3,Ein Antrag auf Vollstreckung in Schweden ist beim Svea Oberlandesgericht (Svea hovrätt) zu stellen. Nach Genehmigung durch das Oberlandesgericht ist die österreichische Entscheidung auf weiteren Antrag durch die zuständige Verwaltungsbehörde (kronofogdemyndigheten) zu vollstrecken.
Schlagworte
Bewilligungsgericht, Exekution
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12033420
Alte Dokumentnummer
N2198323284S