Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (Schweden)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 556/1983Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 9
Wenn vor einem Gericht eines Vertragsstaates ein Verfahren über eine Sache eingeleitet wird, die bereits Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Parteien vor einem Gericht des anderen Vertragsstaates ist, und wenn in diesem Verfahren eine Entscheidung ergehen kann, die nach diesem Abkommen in dem erstgenannten Vertragsstaat anerkannt werden muß, hat das zuletzt angerufene Gericht die Klage zurückzuweisen.
Schlagworte
Streitanhängigkeit
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12033419
Alte Dokumentnummer
N2198323283S