Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (Schweden)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 556/1983Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 8
Das Gericht eines Vertragsstaates, vor dem die Anerkennung einer Entscheidung eines Gerichtes des anderen Vertragsstaates geltend gemacht wird, ist bei der Prüfung der Frage der Zuständigkeit dieses Gerichtes nach diesem Abkommen an Feststellungen von Tatsachen gebunden, auf welche dieses Gericht seine Zuständigkeit gegründet hat.
Anmerkung
Umfaßt sind alle Angaben, die in der Ausfertigung der Entscheidung aufscheinen, gleichgültig, an welcher Stelle dies der Fall ist.
Schlagworte
revision au fond
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12033418
Alte Dokumentnummer
N2198323282S