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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Türkei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Türkei) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.11.1992 · idF BGBl. Nr. 570/1992 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Der Antrag auf Vollstreckung einer Entscheidung, durch die der Kläger oder Intervenient, der nach Artikel 3 von einer Sicherheitsleistung oder einer Hinterlegung befreit war, in einem der beiden Staaten zur Zahlung der Prozeßkosten verurteilt wird (Artikel 18 und 19 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954), kann vom Berechtigten unmittelbar beim zuständigen Gericht gestellt werden.