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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Belgien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Belgien) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.08.1998 · idF BGBl. III Nr. 115/1998 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Die Erledigung eines nach diesem Abkommen gestellten Ersuchens kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Recht des ersuchten Staates dessen ausschließliche Gerichtsbarkeit für die betreffende Rechtssache vorsieht oder den Rechtsweg für die Durchsetzung des vor die ersuchende Behörde gebrachten Anspruchs nicht zuläßt.