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Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Schweden)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Schweden) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 05.11.1970 · idF BGBl. Nr. 341/1970 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in dem anderen Staat Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, so steht das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte diesem anderen Staat zu.
Schlagworte
Aufsichtsrat, Aufsichtsratsvergütung