Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit
1§ 0↗RIS↗
Art. 12neu
Artikel 12
(1) Falls keine andere Vereinbarung getroffen wird, wird die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen im Rahmen dieses Abkommens auf kommerzieller Grundlage durchgeführt.
(2) Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften können die Unternehmen beider Vertragsparteien zur Erhöhung des Handelsvolumens und zur Erweiterung der Warenvielfalt Handel in jeder beliebigen Form entsprechend den internationalen Handelsgebräuchen, darunter auch in Form von Gegengeschäften, treiben; die Zahlungen können dabei in nationalen Währungen erfolgen.
(3) Der Handel zwischen den Unternehmen beider Staaten erfolgt zu marktgerechten Preisen.