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Fassungsvergleich zu Bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.02.1997 · idF BGBl. Nr. 693/1996 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Die während der Geltungsdauer des vorliegenden Abkommens von den Unternehmen beider Staaten übernommenen Rechtsverbindlichkeiten bleiben vom Ablauf oder einer Änderung des vorliegenden Abkommens unberührt.