Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Österreich und Georgien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen
1§ 0↗RIS↗
Art. 12neu
Artikel 12
Die während der Geltungsdauer des vorliegenden Abkommens von den Unternehmen beider Staaten übernommenen Rechtsverbindlichkeiten bleiben vom Ablauf oder einer Änderung des vorliegenden Abkommens unberührt.