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Fassungsvergleich zu Arbeitslosenversicherung (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Arbeitslosenversicherung (BRD) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.10.1979 · idF BGBl. Nr. 392/1979 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Befreiung von Gebühren sowie vom Beglaubigungszwang
(1) Die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern oder Gebühren einschließlich Konsulargebühren und Verwaltungsabgaben für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, erstreckt sich auch auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden, die in Anwendung dieses Abkommens oder der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.
(2) Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art, die in Durchführung dieses Abkommens oder der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates vorgelegt werden müssen, bedürfen nicht der Beglaubigung.