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Fassungsvergleich zu Kulturabkommen zwischen Österreich und Belgien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kulturabkommen zwischen Österreich und Belgien 1
Art. 12neu
in Kraft ab 27.02.1953 · idF BGBl. Nr. 35/1953 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12.
Im gegebenen Falle wird ein Meinungsaustausch zwischen den Vertragspartnern stattfinden, der den Schutz, die Übertragung und den freien Umlauf der Autorenrechte hinsichtlich literarischer und künstlerischer Werke zum Gegenstand haben wird, wobei die gemischte Kommission zur Teilnahme herangezogen wird.