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Fassungsvergleich zu Schifffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schifffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ungarn) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 18.05.1954 · idF BGBl. Nr. 195/1955 Art. 12↗RIS↗
Artikel XII.
Die vertragschließenden Teile kommen überein, daß die zweckmäßige Aufteilung der auf dem Donauwege zur Beförderung gelangenden Güter den Gegenstand eines den beiderseitigen Interessen Rechnung tragenden Abkommens zwischen den Schiffahrtsgesellschaften der vertragschließenden Teile bilden kann.