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Fassungsvergleich zu Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (UdSSR)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (UdSSR) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 06.11.1957 · idF BGBl. Nr. 4/1958 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Die Mitglieder der Schiffsbemannung eines der Vertragschließenden Teile, die grob oder wiederholt gegen die Gesetze oder Vorschriften des anderen Teiles verstoßen haben, dürfen auf entsprechend begründetes Verlangen der Behörden dieses Teiles zu weiteren Fahrten auf Schiffen nicht mehr zugelassen werden, die in die Gewässer des Staates, dessen Gesetze und Vorschriften verletzt worden sind, fahren.