Kurztitel
Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (UdSSR)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 4/1958Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1958,
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Langtitel
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, betreffend die Regelung technischer und kommerzieller Fragen der Donauschiffahrt.
StF: BGBl. Nr. 4/1958 (NR: GP VIII RV 257 AB 285 S. 35. BR: S. 127.)
Sonstige Textteile
Nachdem das am 14. Juni 1957 in Moskau unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, betreffend die Regelung technischer und kommerzieller Fragen der Donauschiffahrt, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 5. September 1957.
Ratifikationstext
Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 17 am 6. November 1957 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken haben im Interesse der Entfaltung von Handel und Schiffahrt zwischen den beiden Staaten und auf Grundlage des Prinzips der Freiheit der Schiffahrt folgendes vereinbart:
Beachte
Für die nachstehenden Staaten wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt:
Russische Föderation (BGBl. Nr. 257/1994)Russische Föderation Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1994,)
Ukraine (BGBl. Nr. 291/1996)Ukraine Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1996,)