Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 06.11.1957 — BGBl. Nr. 4/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute06.11.1957 BGBl. Nr. 4/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (UdSSR)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1958,

Typ

Vertrag – UdSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

06.11.1957BGBl. Nr. 4/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 1

Ausgehend davon, daß die Schiffahrt auf dem Donaustrom für Staatsbürger, Handelsschiffe und Waren aller Staaten auf der Grundlage der Gleichberechtigung hinsichtlich der Hafen- und Schiffahrtsgebühren und auch hinsichtlich der Bedingungen der Handelsschiffahrt frei und offen ist, werden beide Vertragschließenden Teile unter Beachtung der Gegenseitigkeit Maßnahmen dazu ergreifen, damit auf ihren Donauabschnitten die freie Schiffahrt für die Schiffe des anderen Vertragschließenden Teiles ununterbrochen und jederzeit möglich ist.

Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens erstrecken sich nicht auf den Verkehr zwischen den Häfen eines und desselben Staates.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

10011311

Dokumentnummer

NOR40084396