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Art. 2

Fassungen
ab 06.11.1957 — BGBl. Nr. 4/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute06.11.1957 BGBl. Nr. 4/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (UdSSR)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1958,

Typ

Vertrag – UdSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

06.11.1957BGBl. Nr. 4/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 2

Die Vertragschließenden Teile gewähren einander in allem, was die Handelsschiffahrt auf dem Donaustrom betrifft, die Behandlung der Meistbegünstigung, so insbesondere hinsichtlich des Aufenthaltes der Schiffe der Vertragschließenden Teile in den Häfen, der Abwicklung der Hafenoperationen (einschließlich der Belade- und Entladearbeiten), der Benützung der Hafeneinrichtungen und -magazine, der Versorgung der Schiffe mit Brennstoff und Lebensmitteln, der Einhebung von Abgaben sowie erforderlichenfalls auch hinsichtlich der Gewährung der medizinischen Hilfe.

Handelsschiffe des einen Vertragschließenden Teiles werden bei der Fahrt auf dem Donauabschnitt des anderen Vertragschließenden Teiles nicht verpflichtet sein, Lotsendienste in Anspruch zu nehmen. Es sind jedoch alle Maßnahmen zu treffen, um dem Ersuchen eines Kapitäns auf Beistellung von Lotsen nach Möglichkeit in kürzester Frist zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

10011311

Dokumentnummer

NOR40084397