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Fassungsvergleich zu Internationaler Straßenverkehr (Russische Föderation)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationaler Straßenverkehr (Russische Föderation) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 09.03.1994 · idF BGBl. Nr. 453/1973 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Bei der Durchführung von Transporten gemäß diesem Abkommen ist der Transporteur einer der Vertragschließenden Teile, der sich auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles befindet, zur Einhaltung der geltenden Verkehrs- und sonstigen Rechtsvorschriften verpflichtet.
Schlagworte
Verkehrsvorschrift