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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Korea/DVR)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Korea/DVR) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 07.07.1979 · idF BGBl. Nr. 248/1979 Art. 12↗RIS↗
ARTIKEL 12
Jeder Vertragschließende Teil wird dem anderen Vertragschließenden Teil auf dessen Ersuchen regelmäßig statistische Unterlagen über den Betrieb des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens übermitteln.
Diese Unterlagen müssen alle Angaben umfassen, die zur Feststellung des Verkehrsaufkommens der Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien und der Herkunft und Bestimmung dieses Verkehrs erforderlich sind.