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Fassungsvergleich zu Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Lettland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Lettland) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.04.2004 · idF BGBl. III Nr. 19/2004 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
In-Kraft-Treten und Kündigung
(1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monates in Kraft, der auf den Monat seiner Unterzeichnung folgt.
(2) Das vorliegende Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es bleibt in Kraft, solange es nicht von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist gekündigt wird.
(3) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens wird die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Inneres der Republik Lettland über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität, des internationalen illegalen Suchtgifthandels und des internationalen Terrorismus vom 16. Juli 1997 aufgehoben.
Geschehen zu Riga am 20. Jänner 2004 in zwei Urschriften jeweils in deutscher und lettischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.